Abtretungsverbot

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Abtretungsverbot

Definition, Bedeutung

Schuldner und Gläubiger können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach die Forderung nicht an einen Dritten abgetreten werden darf. Das bringt insbesondere einen Vorteil für den Schuldner. Er "behält" genau jenen Vertragspartner als Gläubiger, den er sich selbst ausgesucht hat.

Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung ab, so ist die Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, so ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann sich jedoch aussuchen, an wen er leisten will. Diese Ausnahme ist rechtspolitisch begründet, da vor 1997 so viele Forderungen mit einem Abtretungsverbot belegt waren, dass die Geldzirkulation gefährdet war.

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(Definition ergänzt von Linus am 18.04.2019)
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