Akteneinsicht

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Akteneinsicht

Definition, Bedeutung

Mit Akteneinsicht wird das subjektive öffentliche Recht der am Verwaltungsverfahren Beteiligten bezeichnet, soweit erforderlich, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten. Dieses Recht ist in § 29 VwVfG normiert.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Akteneinsicht' trennt man wie folgt:

  • Ak|ten|ein|sicht
(Definition ergänzt von Marvin am 18.02.2019)

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