Akteneinsicht
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Akteneinsicht
Definition, Bedeutung
Mit Akteneinsicht wird das subjektive öffentliche Recht der am Verwaltungsverfahren Beteiligten bezeichnet, soweit erforderlich, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten. Dieses Recht ist in § 29 VwVfG normiert.
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Silbentrennung
Die Silben von dem Wort 'Akteneinsicht' trennt man wie folgt:
- Ak|ten|ein|sicht
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