Aktenlage

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Aktenlage

Definition, Bedeutung

  • Als Aktenlage bezeichnet man in der Rechtswissenschaft oder im Verfahrensrecht einen Verfahrensstand, bei dem von einer weiteren Sachverhaltsermittlung abgesehen wird und bei dem der Richter oder die Behörde nur "nach Lage der Akten" entscheidet, d.h.
  • vorliegende Akten zu gerichtlichen oder geschäftlichen Vorgängen; eine gerichtliche Entscheidung, ein Gutachten nach aktenlage; dürre aktenlage

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Aktenlage' trennt man wie folgt:

  • Ak|ten|la|ge
(Definition ergänzt von Rayan am 20.03.2019)
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