Aktivlegitimation

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Aktivlegitimation

Definition, Bedeutung

Mit Aktivlegitimation bezeichnet man die Sachlegitimation des Klägers, die ihm zusteht, wenn er materiellrechtlich Inhaber des von ihm geltend gemachten subjektiven Rechts ist. Mit Passivlegitimation bezeichnet man die Sachlegitimation des Beklagten, die gegeben ist, wenn der Beklagte materiellrechtlich der richtige Adressat für die Klage ist.

Beispiel: Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Pkw aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist der Eigentümer aktiv legitimiert und der Besitzer ohne Recht zum Besitz passiv legitimiert. Nicht passivlegitimiert ist z.B. der Sohn Besitzers.

Anzeige

Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Aktivlegitimation' trennt man wie folgt:

  • Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on
(Definition ergänzt von Rebekka am 16.03.2019)
Sie finden weitere Ergebnisse im Bereich: Synonyme

Anzeige

Anzeige

Anzeige