Akzessorietät

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Akzessorietät

Definition, Bedeutung

  • Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lat. accedere „hinzutreten") ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet.
  • mit Plural, deutsches Privatrecht: Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem zugrundeliegenden Hauptrecht (häufig bei Sicherungsrechten)
  • mit Plural, deutsches Strafrecht: Abhängigkeit der Strafbarkeit eines Teilnehmers von der Strafbarkeit des Haupttäters in der Weise, dass der Teilnehmer nur dann überhaupt strafbar sein kann, wenn der Haupttäter den Tatbestand des jeweiligen Delikts zumindest rechtswidrig verwirklicht hat
  • ohne Plural: Zugänglichkeit
  • ohne Plural: Zulassbarkeit

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Akzessorietät' trennt man wie folgt:

  • Ak|zes|so|ri|etät
(Definition ergänzt von Anton am 02.03.2019)
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