Amtsermittlungsgrundsatz

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Amtsermittlungsgrundsatz

Definition, Bedeutung

Der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass alle erheblichen Umstände für die Beurteilung eines Sachverhalts zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz gilt in erster Linie im Strafprozess, aber auch z. B. im Bußgeldverfahren. Das Gegenteil ist der Verhandlungsgrundsatz, der grundsätzlich im Zivilprozess gilt. Ausnahmen gibt es hier insbesondere im Ehe-, Familien-, Kindschafts- und Betreuungsverfahren.

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(Definition ergänzt von Alea am 11.04.2019)
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