Amtshaftung

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Amtshaftung

Definition, Bedeutung

Verletzt ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Ausübung des Amtes (also wenn er als Amtsträger tätig wird) seine Amtspflichten, so haftet die öffentliche Stelle dem Bürger, wenn die Amtspflicht ihn schützen sollte. Der Staat kann sich in solchen Fällen nur eingeschränkt darauf berufen, dass der Bürger sich anderweitig (etwa durch eigenen Versicherungsschutz) schadlos halten könnte. Anders ist es jedoch bei Amtsträgern, die wie z. B. Notare selbst haften. Hier kommt eine Haftung bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn Schadensersatz anders nicht erlangt werden kann.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Amtshaftung' trennt man wie folgt:

  • Amts|haf|tung
(Definition ergänzt von Kurt am 10.04.2019)

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