Aneignung
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Aneignung
Definition, Bedeutung
1. sich etwas aneignen. Etwas lernen.2. sich einer Sache bemächtigen. Von Ihr Besitz ergreifen. (Die Aneignung herrenloser beweglicher Sachen ist im deutschen Recht in §§ 958-964 BGB geregelt. )
Im Zivilrecht spricht man von Aneignung, wenn jemand durch Begründung von Eigenbesitz an einer fremden herrenlosen Sache das Eigentum an ihr erwirbt (§ 958 BGB). Die Aneignung ist ein Realakt.
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Silbentrennung
Die Silben von dem Wort 'Aneignung' trennt man wie folgt:
- An|eig|nung
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