Aneignung

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Aneignung

Definition, Bedeutung

1. sich etwas aneignen. Etwas lernen.

2. sich einer Sache bemächtigen. Von Ihr Besitz ergreifen. (Die Aneignung herrenloser beweglicher Sachen ist im deutschen Recht in §§ 958-964 BGB geregelt. )

Im Zivilrecht spricht man von Aneignung, wenn jemand durch Begründung von Eigenbesitz an einer fremden herrenlosen Sache das Eigentum an ihr erwirbt (§ 958 BGB). Die Aneignung ist ein Realakt.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Aneignung' trennt man wie folgt:

  • An|eig|nung
(Definition ergänzt von Jacqueline am 01.03.2019)
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Begriffe mit Aneignung

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