Anfallprinzip

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Anfallprinzip

Definition, Bedeutung

Mit Anfallprinzip wird im Erbrecht der Grundsatz bezeichnet, dass der Erbe mit dem Todesfall unmittelbar, d.h. ohne weitere Rechtsakte, in die Rechtsposition des Erblassers eintritt.

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(Definition ergänzt von Sahra am 30.03.2019)

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