Anfangsverdacht

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Anfangsverdacht

Definition, Bedeutung

Von einem Anfangsverdacht spricht man, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. D.h. es muss ein durch konkrete Tatsachen belegter Anhalt vorliegen, blosse Vermutungen genügen nicht. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts ist Voraussetzung dafür dass die Staatsanwaltschaft einschreitet (§ 152 StPO, § 160 StPO), d.h. die Strafverfolgung aufnimmt.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Anfangsverdacht' trennt man wie folgt:

  • An|fangs|ver|dacht
(Definition ergänzt von Zoe am 30.03.2019)

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