Anfangsverdacht
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Anfangsverdacht
Definition, Bedeutung
Von einem Anfangsverdacht spricht man, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. D.h. es muss ein durch konkrete Tatsachen belegter Anhalt vorliegen, blosse Vermutungen genügen nicht. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts ist Voraussetzung dafür dass die Staatsanwaltschaft einschreitet (§ 152 StPO, § 160 StPO), d.h. die Strafverfolgung aufnimmt.Anzeige
Silbentrennung
Die Silben von dem Wort 'Anfangsverdacht' trennt man wie folgt:
- An|fangs|ver|dacht
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