Arbeitnehmersparzulage

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Arbeitnehmersparzulage

Definition, Bedeutung

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine steuerfreie staatliche Zulage, die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Anlage ihrer vermögenswirksame n Leistungen (siehe Vermögenswirksame Leitungen) erhalten. Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht auch, wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt , sondern die Sparleistung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers erbracht wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die VL-Beiträge direkt überweist.

Zu beachten sind die unterschiedliche Förderung verschiedener Anlageformen und eine Einkommensgrenze. Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, haben Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt. Über die angelegten Vermögenswirksamen Leistungen darf sieben Jahre nicht verfügt werden.

Bei Einzahlung der VL in Sparverträge über Aktien oder Beteiligungen sowie in Wertpapier-Kaufverträge beträgt die Arbeitnehmersparzulage 18% auf maximal 400 Euro jährlich (also max. 72 EUR/Jahr) pro Arbeitnehmer. Bei Einzahlung der VL in Bausparverträge beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen auf maximal 470 € jährlich (also max. 42,30 EUR/Jahr) pro Arbeitnehmer. Arbeitnehmer dürfen zwei VL-Vertrage abschließen, wenn sie beide Förderungen erhalten wollen, also z.B. einen Aktienfondssparplan und einen Bausparvertrag. Für die Anlage von VL in Banksparplänen oder Kapitallebensversicherungen wird keine Arbeitnehmersparzulage gewährt.

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(Definition ergänzt von David am 15.03.2019)

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