Aufstockungsunterhalt

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Aufstockungsunterhalt

Definition, Bedeutung

Mit Aufstockungsunterhalt wird der nach § 1573 BGB zu gewährleistende Unterhalt bezeichnet, der gewährt wird, wenn und soweit kein anderer Unterhaltstatbestand vorliegt und der Anspruchsteller entweder keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen

Befristung

Bei kinderloser Ehe und fehlenden ehebedingten Nachteilen kann der Unterhaltsanspruch befristet werden. Nach einer siebenjährige Ehe wurden eine Befristung auf drei Jahre für angemessen gehalten (OlG München Beschluss v. 2.6.2008, AZ. 16 UF 624/08), nach einer 17jährigen Ehe eine Befristung auf 4 Jahre (OLG Karlsruhe v. 25.2.2009 Az. 2 UF 200/08 = NJW-RR 2009, 1011).

Begründung für die Weiterzahlung trotz fehlender ehebedingter Nachteile ist insoweit die nacheheliche Solidarität (OLG Karlsruhe v. 25.2.2009 Az. 2 UF 200/08 = NJW-RR 2009, 1011).

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(Definition ergänzt von Elaine am 12.05.2019)

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