Baukindergeld

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Baukindergeld

Definition, Bedeutung

Wird ein Eigenheim oder eine Wohnung erworben oder selbst hergestellt und besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage wird für jedes Kind auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Baukindergeld (Kinderzulage) gewährt.

Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, der Anspruch auf die Eigenheimzulage-Förderung hat. Das Baukindergeld ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn bereits für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies für die Gewährung des Baukindergeldes ausreichend.

Für Gebäude bzw. Wohnungen deren Fertigstellung oder deren Erwerb durch Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 1.1.1996 lag, wird ein geringeres Baukindergeld gewährt.

Wird wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs keine Grundförderung mehr gewährt, scheidet auch die Inanspruchnahme des Baukindergelds aus. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für das Baukindergeld erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.

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(Definition ergänzt von Melek am 04.05.2019)

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