Behauptungslast

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Behauptungslast

Definition, Bedeutung

1. Abstrakte Behauptungslast: Auch Darlegungslast genannt. Die Parteien haben entscheidungserhebliche Tatsachen in den Prozess einzubringen.

  • 2. Konkrete Behauptungslast: Auch Substantiierungspflicht genannt. Regelt die Konkretisierungspflicht des Sachvortrags der Parteien. Grundsätzlich richtet sich die die Substantiierungspflicht nach der Qualität des gegnerischen Vorbringens. Trotz der konkreten Substantiierungspflicht unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalt braucht vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

    Die Substantiierungspflicht verschiebt sich in den folgenden Fällen:

    1. 1. Wenn Voraussetzung der Anspruchspruchsgrundlage ist, dass etwas nicht geschehen ist: z.B. ´ohne Rechtsgrund´

    2. 2. bei dem Beweis von Umständen, die aus der Sphäre des Gegners kommen: Der BGH hat im Einzelfall auch hier eine Substantiierungslast des Prozessgegners angenommen, da nur dieser alle wesentlichen Tatsachen kennen konnte. Zusätzlich muss die Substantiierung hier dem Gegner zumutbar sein.

      In diesen Fällen muss der Gegner substantiiert bestreiten.

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    (Definition ergänzt von Ruby am 17.04.2019)

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