Beitragssatz
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Beitragssatz
Definition, Bedeutung
In der Sozialversicherung beschreibt der Beitragssatz den Anteil des Arbeitsentgelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.In Deutschland werden diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Beitragspflichtig ist dabei nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Zur Zeit (Stand: 1. Januar 2004) betragen die Beitragssätze für Arbeitnehmer
- 9,95 % (2007) in der gesetzlichen Rentenversicherung
- durchschnittlich 6,865 % in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2005
- 0,85 % in der Pflegeversicherung
- 2,10 % (2007) zur Bundesanstalt für Arbeit
(Quelle: Arbeits- und Sozialstatistik, Statistisches Taschenbuch 2004).
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber alleine getragen.
Siehe auch: Lohnnebenkosten
- Prozentsatz vom Bruttoverdienst, der bei Pflichtversicherten als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. Der Beitragssatz wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2006 19,5 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag je zur Hälfte. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz (25,9 %) und eine andere Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Silbentrennung
Die Silben von dem Wort 'Beitragssatz' trennt man wie folgt:
- Bei|trags|satz
(Definition ergänzt von Davin am 24.04.2019)
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