Beratungshilfe

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Beratungshilfe

Definition, Bedeutung

Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen können Beratungshilfe (früher: Armenrecht) für ein außergerichtliches Verfahren, etwa den Widerspruch gegen einen BAföG-Bescheid, in Anspruch nehmen. Man wendet sich mit Personalausweis und Einkommensnachweis an das Amtsgericht, wo man eine rechtliche Auskunft oder einen Berechtigungsschein erhält, mit dem man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, direkt einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe aufzusuchen.

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(Definition ergänzt von Freya am 20.02.2019)

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