besitz

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besitz

Definition, Bedeutung

Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache.

Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet man "Besitz" auch als die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, rechtlich die Innehabung.

Begriffsklärung

Besitz wird häufig - im juristischen Sinn fälschlicherweise - gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (z.B. Hausbesitzer).

Besitz im deutschen Recht

Definition

Im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erforderlich hierzu ist neben einem räumlichen Herrschaftsverhältnis über die Sache auch ein Besitzwille.

In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'besitz' trennt man wie folgt:

  • Be|sitz

Beispielsätze mit dem Begriff 'besitz'

    (Definition ergänzt von Romeo am 02.04.2019)
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