Beteiligung

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Beteiligung

Definition, Bedeutung

Unter einer Beteiligung ist in der Regel eine unter gesellschaftsrechtlichen Bedingungen geregelte Kapitalhingabe an Kapital- oder Personengesellschaften und ihnen wirtschaftlich gleichstehende gesellschaftsähnliche Kapitalanlagen (z.B. stille Beteiligungen) zu verstehen. In der Regel ist der Einsatz von Kapital durch einen Kapitalgeber auch der Schlüssel für die Beeinflussung der Unternehmenspolitik. Eine Beteiligung bezweckt zudem einen entsprechenden anteiligen Anspruch an den erwirtschafteten Erträgen, darüber hinaus aber auch das Risiko des Kapitalverlustes beziehungsweise der Kapitalminderung. Ein weiterer wichtiger Anspruch richtet sich auf die Beteiligung an eienm möglichen (überschiessenden) Liquidationserlös.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Beteiligung' trennt man wie folgt:

  • Be|tei|li|gung

Beispielsätze mit dem Begriff 'Beteiligung'

  • Auch die häufige Erscheinung, dass die Kranken die Annäherung eines Anfalls fühlen, ihm ängstlich entgegensehen und Andere vor sich warnen, zeigt die bedeutende Beteiligung des Körperleidens an der Hervorbringung der Gemütsstörung, von welcher die Raserei, die nirgends ein bloß krampfhaftes Zucken ist, notwendig abgeleitet werden muß.Quelle: Arbeiterbewegung und Sozialreform in Deutschland.
  • Blicken wir auf die Vermutungen zurück, welche wir früher über die Art der beständigen Beteiligung um Zentralorgane an dem Verlaufe der Vorstellungen äußerten, so wird man leicht in einer geringeren Erregbarkeit derselben den Grund zu jener Apathie, in einer gesteigerten Reizbarkeit dagegen den dieser Hyperästhesie des Innern finden.Quelle: Das Ich und das Es - Sigmund Freud
  • Es ist wichtig der späteren Entwicklung wegen, diese ersten Ansätze zu einer Beteiligung der Zenturien an den öffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein zunächst trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr folgeweise ein, als daß er geradezu beabsichtigt worden wäre, und nach wie vor der Servianischen Reform galt die Kurienversammlung als die eigentliche Bürgergemeinde, deren Huldigung das ganze Volk dem König verpflichtete.Quelle: Römische Geschichte, erstes Buch - Theodor Mommsen
(Definition ergänzt von Alva am 09.04.2019)
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