Betreibungsauskunft

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Betreibungsauskunft

Definition, Bedeutung

(schweizer Recht) Die Betreibungsregister geben Aufschluss über beim Betreibungsamt protokollierte Begehren und über dessen Tätigkeiten im einzelnen Geschäftsfall. Diese Register und Protokolle dienen der Beweissicherung und gewährleisten, dass die Verfahrensvorschriften, die zum Schutz aller beteiligten Parteien aufgestellt sind, eingehalten werden.

Die Betreibungsregister werden konsultiert, um über Zahlungsmoral, Zahlungsverhalten und Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder juristischen Person Aufschluss zu geben, z.B. im Hinblick auf Kreditgesuche, Vermietungen, Einbürgerungsgesuche, Gesuche für bewilligungsbedürftige Berufsausübungen. Es ist jedoch zu bedenken, dass nach schweizerischem Recht eine Betreibung eingereicht werden kann, ohne dass in einem vorgängigen Gerichtsverfahren Berechtigung und Umfang der betriebenen Forderung festgestellt worden ist. Es werden zudem Betreibungen nur zur Unterbrechung der Verjährungsfristen erhoben. Daher ist die Betreibungsauskunft nicht unbedingt in jeden Fall aussagekräftig.

Auskunft erteilt das für den Wohnort oder Aufenthaltsort der angefragten natürlichen oder juristischen Person zuständige Betreibungsamt. Sollte die Person, über die Auskunft verlangt wird, während der letzten drei Jahre nicht an der gleichen Adresse wohnhaft gewesen sein, so empfiehlt es sich, auch an den vorherigen Wohnorten eine Betreibungsauskunft einzuholen.

Die gesuchstellende Person kann entweder auf dem Amt persönlich vorsprechen oder ihr Auskunftsgesuch auf schriftlichem Weg stellen. Telefonische Auskünfte werden in der Regel nicht erteilt, weil auf diesem Weg der Interessenachweis nicht aktenmässig abgeklärt werden kann.

Wer eine Betreibungsauskunft und somit einen Betreibungsregisterauszug über eine andere Person will, muss ein schriftliches Gesuch stellen oder persönlich am Schalter vorsprechen und ihr Einsichtsinteresse glaubhaft machen.

Ein solches Interesse liegt z.B. vor, wenn
  • das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt,
  • die gesuchstellende Person mit der betroffenen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder in solchen treten will,
  • das Auskunftsgesuch im Auftrag einer dritten Person zwecks Überprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person erfolgt und die betroffene dritte Person in einem Vertragsverhältnis steht oder in ein solches treten will.
Dieser Interessenachweis ist durch schriftliche Unterlagen (z.B. Vertrag, Offerte, Korrespondenz) zu belegen und dem Auskunftsgesuch beizulegen.

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(Definition ergänzt von Anina am 07.04.2019)

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