Betreuungsgericht

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Betreuungsgericht

Definition, Bedeutung

  • Betreuungsgericht wird die Abteilung des Amtsgerichts genannt, die für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen zuständig ist (§ 23 c Gerichtsverfassungsgesetz). Das Betreuungsgericht hat seit dem 1. September 2009 das frühere Vormundschaftsgericht abgelöst. Damit wurde 17 Jahre, nachdem die Vormundschaft für Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung abgelöst worden war, auch die Bezeichnung des zuständigen Fachgerichts an die neue Terminologie angepasst. Das Wort Vormundschaftsgericht dürfte sich in der Umgangssprache noch lange halten.
  • Das Betreuungsgericht ist in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht.

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(Definition ergänzt von Isabella am 23.03.2019)
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