Betreuungsunterhalt

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Betreuungsunterhalt

Definition, Bedeutung

Mit Betreuungsunterhalt wird unter anderem der Unterhalt bezeichnet, den ein Ehegatte oder eine nichteheliche Partnerin an den anderen nach einer Trennung wegen Betreuung eines Kindes zu zahlen hat (§ 1570 und § 1615l Abs. 2 BGB).

Dauer der Unterhaltszahlung

Der Betreuungsunterhalt wird zeitlich aufgeteilt: In den sogenannten Basis- und den Billigkeitsunterhalt. Dabei wird der Basisunterhalt (§ 1570 Abs. 1 BGB) pauschal für die ersten drei Jahre nach der Geburt gewährt, der betreuende Elternteil hat hier die Wahl, ob er arbeiten geht oder nicht. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs ist zwischen den Tatbeständen des 1570 BGB und § 1615l Abs. 2 BGB zu unterscheiden

Beispiel: A und B waren seit 2002 verheiratet. 2004 wurde ihre Tochter D geboren. A und B sind beide arbeiten gegangen. A Vollzeit, B halbtags. 2005 ist die Beziehung so belastet, dass A auszieht. B stellt sofort ihre Arbeitstätigkeit ein, und kümmert sich nur noch um D. A schuldet hier den vollen Basisunterhalt. Der Billigkeitsunterhalt ab dem 3. Lebensjahr wird dagegen nur gewährt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dieser erfordert aber keinen abrupten Übergang zu einer Vollzeittätigkeit, sondern kann auch als stufenweise Anpassunge erfolgen (BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08). Dabei sind sowohl kind- als auch elternbezogene Belange zu berücksichtigen, d.h. Betreuungsunterhalt ist weiter zu gewähren:

1. wenn das Kind nicht fremdbetreut wird und auch nicht werden kann oder
br>2. wenn eine Arbeitsaufnahme der Mutter aufgrund des

Vertrauens in die Rollenverteilung in der vorhergehenden Ehe/Beziehung

Betreuungsbedarfs des aus der Fremdbetreuung zurückkehrenden Kindes überobligatorisch wäre

Höhe der Unterhaltszahlung
br>Hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs ist zwischen § 1570 BGB (Ehegatte) und 1615l BGB (nichtehelicher Partner) zu unterscheiden. Bei dem Gatten wird der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatzes berechnet.

Der nichteheliche Partner soll dagegen nur so gestellt werden, wie er ohne die Geburt des Kindes stünde. D.h. der Bedarf bemisst sich nach der Höhe des Einkommens vor Kindesgeburt, wird aber begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz. Hat der betreuende Partner vor Geburt kein oder ein sehr geringes Einkommen, ist von einem Mindestbedarf in Höhe des kleinen Selbstbehalts (z.Z. 770,-) auszugehen (BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08).

Gedeckelt ist der Anspruch bei § 1570 BGB und § 1615l BGB wie bei allen Unterhaltsansprüchen durch die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Selbstbehalts.

Geht der betreuende Partner arbeiten, wird ein Teil des daraus erzielten Entgelts als überobligatorisch bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel: A und B waren seit 2002 verheiratet. 2004 wurde ihre Tochter D geboren. A und B sind beide arbeiten gegangen. A Vollzeit, B halbtags. 2005 ist die Beziehung so belastet, dass A auszieht. B behält ihre Arbeitstätigkeit bei. A schuldet hier den Basisunterhalt unter teilweiser Berücksichtigung des Einkommens der B auf Basis des Halbteilungsgrundsatzes.

Entwicklung

Vor der Reform zum 1.1.2008 galt für den Betreuungsunterhalt das sog. Altersphasenmodell, dass grundsätzlich als überholt gilt.

Zeichnete sich zunächst aber ab, dass sich auch vor dem Hintergrund der neuen Gesetze ein neues Alterphasenmodell entwickelt (Vgl. BGH NJW 2008/09, 588, 593 und Nr. 17.1 der Unterhaltsgrundsätze der OLGe) hat BGH hat dies mit Urteil vom 18.3.2009 (Az. XII ZR 74/08) wieder eingeschränkt. Der BGH hart dort entschieden, dass in dem Umfang in dem eine Nutzung von externer Betreuung möglich ist, der betreuende Elternteil sich nicht mehr auf eine Betreuungsnotwendigkeit berufen kann. Dies widerspricht einem staren altersabhängigen Phasenmodell.

Der BGH betont weiterhin, dass auch bei Betreuungs­möglichkeiten nachrangig zu berücksichtigen ist, ob der Betreuungs­anteil neben der Erwerbs­tätigkeit überobligatorisch ist oder ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung besteht. Dieser überobligationsmöäßge Anteil ist bei jüngeren Kindern idR höher anzusetzen als bei ältern (Vgl. BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08).

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(Definition ergänzt von Maddox am 12.04.2019)

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