Beweisaufnahme

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Beweisaufnahme

Definition, Bedeutung

Voraussetzung für eine Beweisaufnahme sind

1. Beweisantritt

2. Beweisbedürftigkeit

3. Beweiszulässigkeit

Zur Durchführung der Beweisaufnahme zerfällt dann in

1. Beweisanordnung durch das Gericht mittels terminsvorbereitender Verfügung oder Beweisbeschluss

2. eigentliche Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen, In Augenscheinnahme des Beweismittels)

3. Beweisverhandlung, § 285 ZPO (Erörterung der Beweisaufnahme mit den Parteien, die Parteien können hier Beweiseinreden erheben).

Bei der Beweisaufnahme gelten die Grundsätze der Öffentlichkeit bzw. Parteiöffentlichkeit, Unmittelbarkeit und des Strengbeweises.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Beweisaufnahme' trennt man wie folgt:

  • Be|weis|auf|nah|me
(Definition ergänzt von Ina am 15.03.2019)

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