Erlass

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Erlass

Definition, Bedeutung

  • Erlass bedeutet Verzicht auf einen noch nicht gezahlten Abgabenanspruch.
  • Mit Erlass ist das Schreiben einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, gleich welchen Inhalts, an eine ihr unterstellte Behörde oder Institution, insbesondere die Schreiben der Ministerien an die Behörden ihres Geschäftsbereichs.
  • Der Erlass im Steuerrecht bewirkt gem. § 47 AO das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf Antrag des Steuerschuldners. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die über den Antrag durch Verwaltungsakt entscheidet. Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist der Einspruch bzw. der Widerspruch.
  • Nachlaß, Ermäßigung

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Erlass' trennt man wie folgt:

  • Er|lass

Beispielsätze mit dem Begriff 'Erlass'

  • Februar veröffentlichten Erlass unseres Kaisers über die Umgestaltung des Unterrichts in den Kadettenkorps.Quelle: Die Schule der Zukunft.
(Definition ergänzt von Inka am 16.03.2019)
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