gutachten

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gutachten

Definition, Bedeutung

Gutachten können sowohl zu rechtlichen als auch zu tatsächlichen (insbesondere technischen oder medizinischen) Fragen erstellt werden. Für letztere gilt folgendes:

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige.

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel.

Das Gutachten tritt als verbindliche (z.B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.

Der Begriff "Gutachten" ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch "Gerichtsgutachter" genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Ein Gutachten über die Fahreignung (sog. MPU-Gutachten) erfolgt im privaten Auftrag, aber auf behördliche Veranlassung. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich prozessrechtlich um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. "Begutachtung", "Stellungnahme", "Bericht", "Auswertung" o. ä. grundsätzlich gleichwertig.

Im Prozess der Entwicklung der Demokratie - partizipative Demokratie - wurde der Begriff "Bürgergutachten" geschaffen, dessen geistiger Vater Prof. Dr. Peter C. Dienel († 13. Dezember 2006) war.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'gutachten' trennt man wie folgt:

  • gut|ach|ten

Beispielsätze mit dem Begriff 'gutachten'

  • Denn wie alle Geschichtsschreibung an den Kalender und das Jahrzeitbuch anknüpft, mußte auch die Kunde des Prozesses und der Rechtssätze, da nach der Errichtung der römischen Gerichte in diesen selbst die Überlieferung nicht entstehen konnte, in dem Kollegium der Pontifices traditionell werden, das über Gerichtstage und religiöse Rechtsfragen ein Gutachten zu geben allein kompetent war.Quelle: Römische Geschichte, erstes Buch - Theodor Mommsen
(Definition ergänzt von Alois am 12.03.2019)
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