Halbwaisenrente

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Halbwaisenrente

Definition, Bedeutung

Sie erhalten Halbwaisenrente nach dem Tode eines Elternteils. Die Vollwaisenrente wird Ihnen nach dem Tode beider Elternteile gezahlt, sofern von der/dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde.

Waisenrenten berechtigt sind:

  • leibliche Kinder,
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren,
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der/ des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr beziehungsweise ihm überwiegend unterhalten wurden.


Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Die Waisenrente wird Ihnen bei Tod des oder der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise Zivildienstbeschädigung auch gezahlt, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei:

  • Schulausbildung oder Berufsausbildung,
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,
  • Behinderung sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

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(Definition ergänzt von Keno am 28.03.2023)

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