Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich beim Arbeitsamt gemeldet hat. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug sind ab 1.1.1992 Pflichtbeitragszeiten. Versicherte, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, sind demnach grundsätzlich versicherungspflichtig und erwerben Beitragszeiten in der Rentenversicherung.
Die Beiträge werden von der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit alleine getragen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80% des Arbeitsentgelts, aus dem sich die Lohnersatzleistung berechnet.
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