Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für Arbeiter und Angestellte das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, für Selbstständigeständige das versicherungspflichtige Arbeitseinkommen. Für freiwillig Versicherte ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festgesetzt; sie beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Pflichtversicherte Selbstständige zahlen den Regelbeitrag. In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge lediglich in Höhe des halben Regelbeitrages zu entrichten. Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens (Gewinn) wird das tatsächliche Einkommen bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen. Der pflichtversicherte Selbstständige zahlt dann einen Beitrag gemäß Beitragssatz aus einem Zwölftel (1/12) der Bemessungsgrundlage.
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