Prozentsatz vom Bruttoverdienst, der bei Pflichtversicherten als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. Der Beitragssatz wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2006 19,5 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag je zur Hälfte. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz (25,9 %) und eine andere Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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