Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. (§ 43 SGB VI). Allerdings gilt der Begriff der Berufsunfähigkeit nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Berufsunfähigkeit löst gegenwärtig nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50% der vollen Erwerbsminderungs-Rente) aus.
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