Begriff Besitz bezeichnet im Bürgerlichen Gesetzbuch die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Besitz wird häufig – im juristischen Sinn fälschlicherweise – gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (z.B. Hausbesitzer)[1]. Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet man Besitz auch als die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat.
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