1. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Brandes im Sinne der Gebäudeversicherung ist, dass das Feuer ohne einen bestimmungsgemässen Herd entstanden ist, oder einen bestimmungsgemässen Herd verlassen hat. 2.Dazu zählen beispielsweise Kerzenflammen, Zigarettenglut, Kamine etc.
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