| Die Überschussbeteiligung eines Lebensversicherungsvertrages kann seit 1984 in Form der Direktgutschrift oder Sofortgewinnbeteiligung zugeteilt werden. Vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) ist diese Form der Überschussbeteiligung in der Form vorgeschrieben, dass eine Direktgutschrift in Höhe von mindestens insgesamt 5 % Verzinsung des Deckungskapitals einschließlich der garantierten Verzinsung zu erteilen ist. Wenn beispielsweise 3,25 % Rechnungszins bereits berücksichtigt sind, erfolgen mindestens 1,75 % zusätzliche Gutschrift. Für nach dem 29.7.1994 abgeschlosse Lebensversicherungsverträge ist diese Form der Überschussbeteiligung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, wird allerdings von der Mehrheit der Lebensversicherungsunternehmen weiterhin genutzt. Bei der Direktgutschrift handelt es sich um eine Überschussbeteiligung, die bereits vor der Feststellung des tatsächlichen Überschusses gewährt wird.
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