Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch „Minijob“) zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 8 I Nr.1 SGB IV, 7 I SGB V, 20 I 1 SGB XI, 5 II 1 SGB VI, 27 II 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
- 13 % Krankenversicherungspauschale
- 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- = 30,1 % insgesamt
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
- 5 % Krankenversicherungspauschale
- 5 % Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
- = 13,7 % insgesamt
In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. Diese Formel gilt für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungsssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.
Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten:
- Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt.
- Für den "Privathaushalt" als Arbeitgeber erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15.
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