Haushaltshilfe ist in Deutschland eine Sozialleistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Zuständig für die Leistungserbringung sind die Krankenkassen bzw. die jeweils für den Versicherten zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z.B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z.B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.
Voraussetzung für die Leistung
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Versicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushaltes beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Leistung zur Rehabilitation nicht sichergestellt werden kann.
Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
Formen der Haushaltshilfe
Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse entsprechende Verträge geschlossen hat. Ist dies nicht möglich, können in angemessenen Umfang die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft erstattet werden. Als angemessen gelten hier Kosten von 7,50 Euro pro Stunde bzw. 60 Euro je Tag (2005). Dabei kann es sich z.B. um Hilfskräfte von Sozialstationen oder ähnlichen sozialen Einrichtungen handeln, aber auch Privatpersonen können als Haushaltshilfe engagiert werden.
Dabei ist zu beachten, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden. Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall, z.B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die Satzung der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (60,- Euro pro Tag) begrenzt. Manche Kassen erstatten aber auch den vollen Verdienstausfall.
Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation
Anspruchsvoraussetzungen
Regelleistung (bei allen Krankenkassen gleich)
Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer Vorsorgekur für Mütter, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Müttergenesungskur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.
Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
Mehrleistung als Satzungsbestimmung (kassenindividuell)
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z.B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
Anspruchsdauer
Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer d |