Stirbt der Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit werden Hinterbliebenenrenten gewährt. Ist der Tod bei Schwerverletzten nicht ursächlich auf den Versicherungsfall zurückzuführen, kommt auch Beihilfe in Betracht.
Hinterbliebenenrenten und Beihilfen erhöhen sich durch den Abschluss einer Zusatzversicherung.
Witwen- und Witwerrente
Die Witwe oder der Witwer des Versicherten erhält eine Rente bis zu einer eventuellen Wiederheirat. Die Bezugsdauer von kleinen Renten (30% des JAV) beträgt längstens 24 Kalendermonate. Die Rente beginnt am Todestag des Versicherten.
Die Rente beträgt bis zum Ablauf von drei vollen Kalendermonaten 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (Rente im so genannten Sterbevierteljahr).
Eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes, wie sie gegebenenfalls wegen der Schwerverletzteneigenschaft des Verstorbenen bei dessen Verletztenrente vorgenommen worden ist, wird bei Hinterbliebenenrenten nicht in die Berechnung einbezogen.
Die Rente wird in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt, wenn die berechtigten das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes Kind sorgen oder wenn sie erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Einkommen von Witwen oder Witwern wird - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Im Falle der Wiederheirat wird die grosse Rente (40% des JAV) mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden; bei kleinen Renten erfolgt eine Anrechnung der bisherigen Bezugsdauer.
Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten
Geschiedene frühere Ehegatten erhalten Hinterbliebenenrente, wenn gegen den Versicherten Unterhaltsansprüche bestanden oder wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wurde. Die Leistung wird nur auf Antrag erbracht und entspricht der Höhe nach einer Witwen- bzw. Witwerrente. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, wird die Rente entsprechend der Ehedauer aufgeteilt.
Waisenrente
Kinder von Versicherten erhalten Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Nähere Auskünfte erteilt die landw. Berufsgenossenschaft.
Die Rente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen für Halbwaisen und 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für Vollwaisen. Bei über 18jährigen Waisen wird eigenes Einkommen - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - zu 40 % angerechnet.
Elternrente
Eltern (ggf. auch Groß-/Stief- oder Pflegeeltern) des Verstorbenen erhalten nur dann eine Rente, wenn der Verstorbene sie zurzeit des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder Einkommen wesentlich unterhalten hat oder solange er sie ohne den Tod künftig wesentlich unterhalten hätte. Die Rente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen für einen Elternteil bzw. 30 % für ein Elternpaar.
Höchstbetrag bei Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen einen Höchstbetrag (80 % des Jahresarbeitsverdienstes) nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.
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