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Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-/Witwerrente
Erwerbseinkommen, z.B. Lohn oder Gehalt oder Erwerbsersatzeinkommen, z.B. Krankengeld - jedoch keine Rente aus privater Rentenversicherung - werden zu 40% angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Hierdurch kann die Auszahlung einer Witwen-/Witwerrente teilweise oder vollständig ruhen. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Für jedes zu erziehende Kind erhöht er sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
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