Bei den meisten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der individuell zustehende Rentenbetrag unter anderem auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Rentenberechtigte neben dem Rentenbezug weiteres Einkommen erzielt.
Auf den Zahlbetrag einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres wirkt sich das neben der Rente erzielte Einkommen nicht aus. Es darf also ohne Einschränkungen dazuverdient werden, wenn der Rentenberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine Altersrente dagegen nur dann gezahlt, wenn der Hinzuverdienst bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst werden bei Altersrenten nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer Tätigkeit als Selbständiger berücksichtigt. Für eine Altersvollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 350 € im Monat. Bei höherem Verdienst kann die Altersrente als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werden. Für jede Teilrente gilt dabei eine andere Hinzuverdienstgrenze. Je geringer das Verhältnis der Teilrente zur Vollrente, umso mehr darf zusätzlich verdient werden. Den älteren Arbeitnehmern soll so ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt vom versicherten Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn ab und muss für jeden Rentner individuell berechnet werden. Für den Fall, dass der Versicherte in den letzten drei Kalenderjahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht hat, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten steigen jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres in Höhe der Rentenanpassung, die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente jeweils zum 01.01. in Abhängigkeit vom Anstieg des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten.
Die Mindesthinzuverdienstgrenzen für Altersteilrenten betragen (jeweils brutto im Monat)
- für Altersteilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente 458,58 € (neue Bundesländer: 403,12 €)
- für Altersteilrenten in Höhe der Hälfte der Vollrente 685,91 € (neue Bundesländer: 602,96 €)
- für Altersteilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente 913,24 € (neue Bundesländer: 802,80 €).
Im Laufe eines Kalenderjahres darf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze in zwei Monaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Der Grund für die Überschreitung der einfachen Hinzuverdienstgrenze z.B. eine zusätzlich zu den regelmäßigen Bezügen gezahlte Einmalzahlung (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), eine Überstundenvergütung oder ein saisonal bedingter Mehrverdienst ist dabei unerheblich. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Rente ab dem Monat des unzulässigen Überschreitens nicht mehr ausgezahlt werden.
§ 34 Sozialgesetzbuch VI.
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) darf ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch bis zu 350 € im Monat hinzuverdient werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) und der Rente für Bergleute (Knappschaftsversicherung) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss; sie beträgt bei der Berufsunfähigkeitsrente mindestens 685,91 € (neue Bundesländer: 602,96 €) bei der Rente w |