Für Zeiten der Kindererziehung gelten Beiträge in Höhe eines fiktiven Verdienstes als in die GRV eingezahlt. Die Dauer der Kindererziehungszeit beträgt für Kinder, die vor 1992 geboren sind, 1 Jahr je Kind und für Kinder die nach 1991 geboren sind, 3 Jahre je Kind. Die Kindererziehungszeit wird seit Juni 2001 mit 2,0 Entgeltpunkten für die Erziehung des ersten Kindes in den ersten drei Jahren bewertet. Kindererziehungszeiten werden auch angerechnet, wenn zeitgleich Beitragszeiten aus einer beruflichen Tätigkeit erworben werden.
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