In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die eine Gesetzliche Krankenversicherung anbieten) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
* Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können. * Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Es kommt bisweilen vor, dass verschiedene Betriebskrankenkassen miteinander fusionieren. * Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können fusionieren. * See-Krankenkasse für Seeleute * Landwirtschaftliche Krankenkassen für Landwirte * Bundesknappschaft * Ersatzkassen
Die Differenzierung ist historisch bedingt und hat angesichts des in den 1990er Jahren eingeführten Krankenkassenwahlrechts mittlerweile kaum noch Bedeutung.
Für Krankenkassen gilt das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. Sie reduzierte sich seit 1991 um rund 75 Prozent. 1991 gab es noch mehr als 1.200 Kassen, derzeit (2005) gibt es 267. Im Jahr 2004 verschwanden 20 Kassen vomMarkt und fusionierten mit anderen Kassen. Betroffen waren dabei vor allem Betriebskrankenkassen (BKK).
Neben den gesetzlichen gibt es private Krankenversicherungen, d. h. solche, die die Private Krankenversicherung anbieten. Diese führen jedoch in der Regel die Bezeichnung Krankenversicherung.
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