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Kündigung durch Versicherer, außerordentliche
Private Rentenversicherung. In gewissen Fällen steht dem Versicherer (VR) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu:
1. Bei schuldloser Verletzung oder zu später Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer (§ 41 VVG). Dieser hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes. 2. Bei Gefahrenerhöhung nach Antragstellung, jedoch vor Einlösung des Versicherungsscheines (§ 27 und § 29a VVG). Der Versicherungsnehmer hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes. 3) Bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (§ 39 VVG).
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