Obliegenheiten sind nicht einklagbare Rechtspflichten, die der Versicherungsnehmer (VN) zu erfüllen hat, um seinen Versicherungsschutz sicherzustellen. Der VN verpflichtet sich z.B.
- vor Vertragsabschluss alle Gefahren wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht),
- im Falle eines Schadens alles zu unternehmen, damit dieser so gering wie möglich bleibt (Schadenminderungspflicht),
- dem Versicherer den Schaden so schnell wie möglich anzuzeigen (Schadensanzeige),
- dem Versicherer alle zur Schadensregulierung notwendigen Angaben zu machen (Auskunftspflicht),
- die Höhe des entstanden Schadens zu belegen (Belegpflicht),
- eine Gefahrerhöhung anzuzeigen.
Bei Verletzung der Obliegenheiten droht Verlust des Versicherungsschutzes.
In der privaten Krankenversicherung sind darüber hinaus noch weitere Obliegenheiten zu beachten:
- Jede Krankenhausbehandlung muss spätestens zehn Tage nach ihrem Beginn angezeigt werden.
- Der Versicherte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
- Das Bestehen einer weiteren Krankenversicherung sowie deren Inanspruchnahme (auch einer gesetzlichen Krankenversicherung) ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
- Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, spätestens aber in der im Tarif vorgesehenen Frist. Gleiches gilt für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen (nur Krankentagegeld).
- Die versicherte Person hat durch das gewissenhafte Befolgen von ärztlichen Anweisungen für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen und alles zu unterlassen, was der Genesung hinderlich ist (nur Krankentagegeld).
- Jeder Berufswechsel ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (nur Krankentagegeld).
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