Seit dem 1.4.1995 besteht für Personen, die eine nicht erwerbsmäßige Pflege ausüben, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Das versicherte Arbeitsentgelt beträgt je nach Pflegeumfang und Pflegestufe zwischen 26,6667 % und 80 % der Bezugsgröße. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen allein und in voller Höhe.
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