Pflichtbeiträge sind immer dann zu zahlen, wenn man aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Stellung von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist. Dies betrifft in erster Linie alle Arbeitnehmer, aber auch bestimmte Selbständige sowie Selbständige, die einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt haben. Die Beitragshöhe ermittelt man bei Arbeitnehmern anhand des jeweils gültigen Beitragssatzes und des erzielten Entgelts. Das beitragspflichtige Entgelt wird dabei auf die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze maximiert. Der Beitrag ist je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und -geber zu zahlen. Für Selbständige gelten besondere Regelungen.
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