Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kommt nur bei einem Rentenbeginn nach dem 31 .12.2000 in Betracht. Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung müssen als Voraussetzung für diesen Rentenanspruch in den vorangegangenen fünf Jahren für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren erfüllt worden sein. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte auch beim Vorliegen von Berufsunfähigkeit erhalten können, entspricht einer halben Rente wegen voller Erwerbsminderung. Abhängig davon, welche Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist, wird entweder eine Volirente oder eine Teilrente geleistet.
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