Für jede kapitalbildende Lebensversicherung besteht ein Anspruch auf Rückkauf durch den Versicherungsnehmer. Der von der Versicherung, zum Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung zu erstattender Betrag, ist der Rückkaufwert. Dieser Betrag entspricht nicht der Höhe der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Beiträge. Im ersten Jahr einer Versicherung wird in der Regel noch kein Rückkaufwert erreicht. Da die Versicherungsunternehmen das Risiko für den Todesfall tragen und zudem Verwaltungskosten anfallen, liegt die Summe für den Rückkaufwert immer unterhalb der Summe der eingezahlten Beträge. Die Rechnungsgrundlagen, zur Ermittlung des Rückkaufwertes, werden von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften selbst erstellt. Über die Höhe des Rückkaufwertes werden die Versicherungsnehmer von den Unternehmen informiert.
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