Durch den Rücktritt wird ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, bei 1) Nichtzahlung des Erstbeitrags (§ 38 VVG). Der Versicherer (VR) hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr und die Kosten ärztlicher Untersuchungen. 2) Schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16, 17, 20 VVG). Ist der Leistungsfall bereits eingetreten und liegt keine Kausalität (siehe: Kausalität) vor, so besteht uneingeschränkte Leistungspflicht des Versicherers (VR). Bei fehlender Kausalität beziehungsweise vor Eintritt des Versicherungsfalls erstattet der VR einen Rückkaufswert. Das Rücktrittsrecht ist nach § 163 VVG auf 10 Jahre begrenzt. Der VR muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung zurücktreten (Klarstellungsfrist).
Alle Angaben ohne Gewähr! Irrtümer vorbehalten. Alle genannten Markennamen sind eingetragene Warenzeichen Ihrer Eigentümer. Nicht alle Abbildungen stellen das angebotene Produkt zwingend dar. Sie dienen zur Visualisierung der Beschreibung oder zur
Orientierung.
www.fremdwort.de Rubrik Versicherungen ist Ihr online Buch um Themen rund um Versicherungen nachzusehen. Literatur und Lexikon für Versicherungen, deren Bedeutung, Erklärungen und Fachbegriff. Sie sind herzlich willkommen dieses online Buch zu besuchen. Ein eBook Buch der Lexikon Bücher. Bücher bilden, www.fremdwort.de auch.