im Einkommensteuerrecht private Aufwendungen, die keine Werbungskosten sind und von den gesamten Einkünften abgezogen werden dürfen, um die Steuerzahlung (Lohn- und Einkommensteuer) zu verringern. Dazu gehören die Vorsorgeaufwendungen, das sind Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen, Lebens- sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen (nicht Sachversicherungen wie Rechtsschutz- und Hausratversicherung), Unterhaltsleistungen, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, außerdem die steuerlich voll abzugsfähige Kirchensteuer und die Steuerberatungskosten sowie Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke (bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig). Bei Spenden an politische Parteien kann die Hälfte der Spendensumme bis zum Betrag von 1500 DM direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
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