Vom Versicherungsnehmer eingeräumtes, unwiderrufliches Recht auf die Versicherungsleistung. Der unwiderruflich Begünstigte erhält ein sofort wirksames Recht, welches jedoch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Laufzeitänderungen oder eine Kündigung sind daher für den Versicherungsnehmer weiterhin möglich. Abtretung oder Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechts sind in dieser Konstellation allerdings nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.
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