Altersvermögensgesetz (AVmG). Verstirbt der Förderberechtigte, kann das Kapital (aus der so genannten "Riester-Rente"), welches noch nicht für Rentenleistungen verbraucht wurde, nicht an andere Personen vererbt werden. Es kann lediglich auf einen bestehenden Altersvorsorgevertrag (im Sinne dieses Gesetzes) des noch lebenden Ehegatten (und nur auf diesen) übertragen werden.
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