Soweit durch gesetzliche Neuregelungen oder Rechtsprechung Änderungen zu Ungunsten rentennaher Jahrgänge oder Rentenbeziehern erfolgen, wird (meistens) Vertrauensschutz gewährt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kürzungen in der Rentenberechnung schrittweise eingeführt werden. Der Vertrauensschutz richtet sich entweder nach Stichtagen, zum Beispiel aus dem Gesetzgebungsverfahren, nach einem bestimmten Rentenbeginn oder dem Geburtsjahrgang der Rentenberechtigten. Bereits bewilligte Renten können durch nachträgliche Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht niedriger werden.
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